Fragen und Antworten - Kommunalwahlen

Offizieller Wahlkampf

Wann beginnt der offizielle Wahlkampf?

Der Wahlkampf beginnt in den Medien "im Allgemeinen" 4 Wochen vor den Kommunalwahlen.

Briefwahl

Wer kann per Briefwahl wählen?

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler können bei den Kommunalwahlen per Briefwahl wählen.

Was muss man tun, um per Briefwahl zu wählen?

Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen dies der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes mitteilen und ihre Wahlbenachrichtigung elektronisch auf myguichet.lu, per einfachem Schreiben oder mithilfe eines bei der Gemeindeverwaltung erhältlichen Vordrucks beantragen.

Was muss das an die Gemeinde zu richtende Antragsschreiben enthalten?

Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie den Wohnsitz des Wählers und die Adresse, an die die Wahlbenachrichtigung zu schicken ist, enthalten.

Welche Fristen sind bei der Beantragung der Briefwahl für die Kommunalwahlen zu beachten?

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Wahl erfolgen.

Wann erhält man die Wahlbenachrichtigung, nachdem man die Briefwahl für die Kommunalwahlen beantragt hat?

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, schickt ihm der Bürgermeister- und Schöffenrat die Wahlbenachrichtigung

  • spätestens 15 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss;
  • spätestens 30 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.

Die Wahlbenachrichtigung wird per Einschreiben zugestellt.

Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht, übermittelt der Bürgermeister- und Schöffenrat ihm einen Ablehnungsbescheid, und zwar

  • spätestens 20 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss,
  • spätestens 35 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss. 

Was enthält die Wahlbenachrichtigung, die man nach Beantragung der Briefwahl erhält?

Die Wahlbenachrichtigung enthält die Kandidatenliste und die Anweisungen für die Wähler, einen ordnungsgemäß abgestempelten Wahlumschlag, einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel sowie einen Versandumschlag für die Einsendung des Wahlumschlags mit dem Vermerk "Elections - Vote par correspondance" (Wahlen – Briefwahl); auf dem Versandumschlag sind das Wahllokal als Empfänger der abgegebenen Stimmen sowie die Antragsnummer, der Nachname, die Vornamen und die Anschrift des Wählers angegeben.

Wie wird der Stimmzettel ausgefüllt?

Die Wahlberechtigten füllen den Stimmzettel gemäß den Anweisungen für die Wähler aus.

Wie wird der Stimmzettel zurückgeschickt?

Der Stimmzettel muss an das Wahllokal gemäß den Angaben der Wahlbenachrichtigung zurückgeschickt werden. Zum Einsenden des Stimmzettels legt der Wähler diesen gefaltet und mit dem Stempel nach außen in den Wahlumschlag. Diesen Umschlag steckt er in den Versandumschlag und schickt ihn per normaler Post ab.

Die Umschläge mit den Stimmen müssen spätestens bis zum Wahltag um 14.00 Uhr in dem als Empfänger angegebenen Wahllokal eingehen.

Wählen

Wie viele Gemeinderatsmitglieder sind bei den Kommunalwahlen zu wählen?

Die Gemeinderäte, einschließlich der Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenrates, bestehen demnach:

  • aus 7 Mitgliedern in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nicht über 999 liegt;
  • aus 9 Mitgliedern in Gemeinden mit 1.000 bis 2.999 Einwohnern;
  • aus 11 Mitgliedern in Gemeinden mit 3.000 bis 5.999 Einwohnern;
  • aus 13 Mitgliedern in Gemeinden mit 6.000 bis 9.999 Einwohnern;
  • aus 15 Mitgliedern in Gemeinden mit 10.000 bis 14.999 Einwohnern;
  • aus 17 Mitgliedern in Gemeinden mit 15.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • aus 19 Mitgliedern in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern oder mehr; eine Ausnahme bildet der aus 27 Mitgliedern bestehende Gemeinderat der Stadt Luxemburg.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in den einzelnen Gemeinden wird durch großherzogliche Verordnung festgelegt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in den aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinden wird durch das jeweilige Fusionsgesetz festgelegt.

Welche zwei verschiedenen Wahlverfahren gibt es?

Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeteil (section de commune) bei bestimmten Gemeinden, die aus einer Fusion hervorgegangen sind, bildet einen Wahlbezirk. Alle Wähler einer Gemeinde beteiligen sich gemeinsam an der Wahl der Gemeinderatsmitglieder.

In luxemburgischen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern wird bei den Kommunalwahlen nach dem System der relativen Mehrheit gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Der Wähler gibt seine Stimmen ab, indem er jeweils in das Kästchen hinter dem Namen der von ihm gewählten Kandidaten ein Kreuz (+ oder x) macht.

In Gemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern wird gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem der Kandidaten zwei Stimmen geben, wobei die Gesamtzahl der Stimmen, über die er verfügt, jedoch nicht überschritten werden darf. Wenn der Wähler den weißen Kreis in dem Feld über einer Liste schwärzt, wählt er die gesamte Liste und gibt somit jedem Kandidaten dieser Liste eine Stimme. Jedes Kreuz (+ oder x), das in einem der beiden Kästchen hinter dem Namen der Kandidaten gesetzt wird, entspricht einer Stimme für den betreffenden Kandidaten.

Muss ich wählen?

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Wähler können sich nicht vertreten lassen. Nicht wählen kann, wer am 87. Tag vor dem Wahltag nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist; dies gilt vorbehaltlich von Eintragungen, die auf die Einlegung von Beschwerden oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln hin erfolgen. Luxemburger werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sobald sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts erfüllen. Von Rechts wegen entschuldigt sind Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden, sowie Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Darf ich als Luxemburger mit Wohnsitz im Ausland wählen?

Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man, wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben.

Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag nicht wählen gehen kann?

Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Von Rechts wegen entschuldigt sind:

  • Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Besteht die Möglichkeit zu einer Stimmabgabe durch Vertretung?

In den Wählerverzeichnissen eingetragene Wähler können sich nicht vertreten lassen.

Welche Folgen hat eine Nichtteilnahme an den Wahlen (Geldstrafen)?

Kommt es zum ersten Mal zu einer nicht begründeten Abwesenheit, kann diese mit einer Geldstrafe von 100 bis 250 Euro bestraft werden. Bei einer erneuten nicht begründeten Abwesenheit innerhalb von fünf Jahren nach der Verurteilung beträgt die Geldstrafe 500 bis 1.000 Euro.

Wer ist grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen?

Folgende Personengruppen verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Wann gilt ein Stimmzettel als ungültig?

Folgende Stimmzettel sind ungültig: sämtliche gesetzlich nicht zugelassenen Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen mehr Stimmen abgegeben wurden, als Ratsmitglieder zu wählen sind; Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurden; Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet; Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen könnten. Ungültige und leere Stimmzettel werden bei der Ermittlung der Stimmenzahl nicht berücksichtigt.

Wird in Luxemburg per elektronischer Stimmabgabe gewählt?

Nein, in Luxemburg wird nicht per elektronischer Stimmabgabe gewählt.

Wählerverzeichnisse

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei Kommunalwahlen wählen zu können?

Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein, wobei man das aktive Wahlrecht im Wohnsitz- oder Herkunftsstaat nicht verwirkt haben darf. Letztere Bedingung kann nichtluxemburgischen Staatsbürgern, die in ihrem Herkunftsland das Wahlrecht dadurch verloren haben, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsstaates verlegt haben, allerdings nicht entgegengehalten werden;
  • wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben;
  • wenn man Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss;
  • wenn man Staatsangehöriger eines anderen ausländischen Staates ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss.

Folgende Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht an der Wahl teilnehmen:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.

Unter welchem Namen bin ich in den Wählerverzeichnissen eingetragen?

Verheiratete oder verwitwete Wähler sind unter ihrem Namen und ihren Vornamen –Frauen unter ihrem Geburtsnamen – eingetragen, wobei nach diesem Namen auf Wunsch der Zusatz "verheiratete(r)" bzw. "verwitwete(r)", gefolgt von Namen und Vornamen des Ehepartners, stehen kann.

Wie kann man hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Beschwerde einlegen?

Die Wählerverzeichnisse werden vom Bürgermeister- und Schöffenrat 87 Tage vor dem Wahltag vorläufig abgeschlossen. Die Verzeichnisse werden vom 86. bis zum 79. Tag vor dem Wahltag im Gemeindesekretariat oder im Sitzungssaal des Gemeinderates zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt. Jeder Bürger kann dem Bürgermeister- und Schöffenrat spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag sämtliche Beschwerden zukommen lassen, zu denen die Wählerverzeichnisse Anlass geben könnten.

In einer Mitteilung wird jeder Bürger aufgefordert, spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag gegen Empfangsbestätigung die Nachweise derjenigen Personen vorzulegen, die berechtigt sind, in den geltenden Wählerverzeichnissen eingetragen zu sein, dort aber nicht aufgeführt sind. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass Beschwerden im Hinblick auf die Eintragung eines Wählers vor dem Verwaltungsgerichtshof nur geltend gemacht werden können, wenn sie vorher zusammen mit sämtlichen Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenrat vorgelegt wurden.

Muss ich mich im Falle eines Umzugs aus den Wählerverzeichnissen meiner Gemeinde streichen lassen?

Nein. Nach einem Wohnsitzwechsel gilt das Wahlrecht obligatorisch in der neuen Gemeinde. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde teilt der Zuzugsgemeinde den Wohnsitzwechsel mit. Der Bürgermeister des neuen Wohnortes trägt den Wähler in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes ein. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde streicht ihn aus dem Wählerverzeichnis seiner Gemeinde.

Der Wahltag

In welchem Wahllokal muss ich wählen?

Die Bürgermeister- und Schöffenräte schicken jedem Wähler eine Wahlbenachrichtigung, in welcher der Wahltag, die Öffnungszeiten des Wahllokals, der Ort des Wahllokals sowie, falls es mehrere Wahllokale gibt, das Lokal, in dem der Wähler seine Stimme abgeben muss, angegeben sind.

Die Wahlbenachrichtigung wird außerdem in jedem Wahlort veröffentlicht.

Wann sind die Wahllokale geöffnet?

Die Wähler können ihre Stimmen zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.

Welches Ausweispapier muss ich am Wahltag vorlegen?

Am Wahltag muss sich der Wähler mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seinem Aufenthaltstitel oder seiner Aufenthaltskarte in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.

Können körperlich oder sehbehinderte Wähler an der Wahl teilnehmen?

Wird bei einem Wähler eine körperliche Behinderung oder Sehbehinderung festgestellt, genehmigt der Wahlleiter die Begleitung durch eine Hilfsperson, die für einen Wähler, der seine Stimmen nicht selbst abgeben kann, sogar die Stimmen abgeben darf. Die Wahlkandidaten, ihre Verwandten bzw. verschwägerte Personen bis einschließlich zum zweiten Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsgrad, die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats, Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sowie Personen, die gemäß den Vorschriften in Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wahl ausgeschlossen sind, dürfen Wähler mit körperlicher Behinderung oder Sehbehinderung nicht als Hilfsperson begleiten. Die Namen des Wählers und der Hilfsperson sowie die Art der Behinderung müssen protokolliert werden.

Wähler mit Sehbehinderung dürfen ihre Stimme auch mithilfe einer Stimmzettelschablone abgeben, die ihnen durch eine Einrichtung bereitgestellt wird, die in einer großherzoglichen Verordnung benannt wird. Wähler mit Sehbehinderung, die ohne Stimmzettelschablone im Wahllokal erscheinen, dürfen die im Wahllokal bereitgehaltene Stimmzettelschablone verwenden, die nach der Stimmabgabe an den Wahlleiter zurückgegeben werden muss. Ein Mitarbeiter des Wahllokals darf einen Wähler mit Sehbehinderung in die Wahlkabine begleiten und ihm dabei helfen, den Stimmzettel in die Stimmzettelschablone einzulegen.

Nichtluxemburgische Wähler

Ich bin Nichtluxemburger und habe bei den letzten Kommunalwahlen gewählt. Muss ich mich erneut eintragen?

Wurde ein ausländischer Wähler in die Wählerverzeichnisse eingetragen, bleibt er dort unter den gleichen Bedingungen wie luxemburgische Wähler eingetragen (bei einem Umzug ist eine erneute Eintragung in die Wählerverzeichnisse demnach nicht erforderlich), bis er seine Streichung beantragt oder von Amts wegen gestrichen wird, weil er die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfüllt.

Kann ich mich als im Großherzogtum ansässiger ausländischer Wähler aus dem Wählerverzeichnis streichen lassen?

Wähler, die aus den Wählerverzeichnissen gestrichen werden möchten, müssen dies schriftlich unter Beilegung einer Fotokopie eines Ausweispapieres (Personalausweis oder Reisepass) beim Bürgermeister- und Schöffenrat beantragen.

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