Offizieller Wahlkampf
Wann beginnt der offizielle Wahlkampf?
Der offizielle Wahlkampf in den Medien beginnt "m Allgemeinen" fünf Wochen vor den Parlamentswahlen.
Briefwahl
Wer kann per Briefwahl wählen?
Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler können bei den Parlamentswahlen per Briefwahl wählen.
Was muss man tun, um per Briefwahl zu wählen?
Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen dies der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes mitteilen und ihre Wahlbenachrichtigung elektronisch auf myguichet.lu, per einfachem Schreiben oder mithilfe eines bei der Verwaltung erhältlichen Vordrucks beantragen.
An welche Gemeinde muss man sich wenden?
Der Wähler muss sich an die Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg wenden, in deren Wählerverzeichnis er geführt wird. Als Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler geführt wird, gilt:
- die Wohnsitzgemeinde,
- ansonsten die Gemeinde des letzten Wohnsitzes,
- ansonsten die Geburtsgemeinde,
- ansonsten die Stadt Luxemburg.
Was muss das an die Gemeinde zu richtende Antragsschreiben enthalten?
Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie den Wohnsitz des Wählers und die Adresse, an die die Wahlbenachrichtigung zu schicken ist, enthalten.
Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen eine Kopie ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses vorlegen.
In seinem schriftlichen und unterschriebenen Antrag muss der Antragsteller an Eides statt erklären, dass er sein Wahlrecht nicht verwirkt hat.
Welche Fristen sind bei der Beantragung der Briefwahl für die Parlamentswahlen zu beachten?
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Wahl erfolgen.
Wann erhält man die Wahlbenachrichtigung, nachdem man die Briefwahl für die Parlamentswahlen beantragt hat?
Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, schickt ihm der Bürgermeister- und Schöffenrat die Wahlbenachrichtigung
- spätestens 15 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss;
- spätestens 30 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.
Die Wahlbenachrichtigung wird per Einschreiben zugestellt.
Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht, übermittelt der Bürgermeister- und Schöffenrat ihm einen Ablehnungsbescheid, und zwar
- spätestens 20 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss,
- spätestens 35 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.
Was enthält die Wahlbenachrichtigung, die man nach Beantragung der Briefwahl erhält?
Die Wahlbenachrichtigung enthält die Kandidatenliste und die Anweisungen für die Wähler, einen ordnungsgemäß abgestempelten Wahlumschlag, einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel sowie einen Versandumschlag für die Einsendung des Wahlumschlags mit dem Vermerk "Elections - Vote par correspondance" (Wahlen – Briefwahl); auf dem Versandumschlag sind das Wahllokal als Empfänger der abgegebenen Stimmen (rechts unten) sowie die Antragsnummer, der Nachname, die Vornamen und die Anschrift des Wählers angegeben.
Wie wird der Stimmzettel ausgefüllt?
Die Wahlberechtigten füllen den Stimmzettel gemäß den Anweisungen für die Wähler aus.
Wie wird der Stimmzettel bei Briefwahl zurückgeschickt?
Der Stimmzettel muss an das Wahllokal gemäß den Angaben der Wahlbenachrichtigung zurückgeschickt werden. Zum Einsenden des Stimmzettels legt der Wähler diesen gefaltet und mit dem Stempel nach außen in den Wahlumschlag. Diesen Umschlag steckt er in den Versandumschlag und schickt ihn per normaler Post ab.
Die Umschläge mit den Stimmen müssen spätestens bis zum Wahltag um 14.00 Uhr in dem als Empfänger angegebenen Wahllokal eingehen.
Wählen
Wie viele Abgeordnete sind bei den Parlamentswahlen zu wählen?
Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten hängt vom Bezirk ab, in dem der Wähler seinen Wohnsitz hat. Die Anzahl der Abgeordneten wurde wie folgt festgelegt:
- Bezirk Süden: 23 Abgeordnete;
- Bezirk Zentrum: 21 Abgeordnete;
- Bezirk Norden: 9 Abgeordnete;
- Bezirk Osten: 7 Abgeordnete.
Muss ich wählen?
Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler erhalten automatisch eine Wahlbenachrichtigung und müssen zur Wahl erscheinen. Wähler, die älter als 75 Jahre sind, müssen nicht zur Wahl erscheinen, selbst wenn sie eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Muss ich als Luxemburger mit Wohnsitz im Ausland wählen?
Luxemburger mit Wohnsitz im Ausland sind nicht verpflichtet, an der Wahl teilzunehmen. Sie können jedoch per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen, wenn sie diese beantragen.
Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag nicht wählen gehen kann?
Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.
Von Rechts wegen entschuldigt sind:
- Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
- Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Besteht die Möglichkeit zu einer Stimmabgabe durch Vertretung?
Nein, in den Wählerverzeichnissen eingetragene Wähler können sich nicht vertreten lassen.
Ist die elektronische Stimmabgabe in Luxemburg zugelassen?
Nein, die elektronische Stimmabgabe ist in Luxemburg nicht zugelassen.
Welche Folgen hat eine Nichtteilnahme an den Wahlen (Geldstrafen)?
Kommt es zum ersten Mal zu einer nicht begründeten Abwesenheit, kann diese mit einer Geldstrafe von 100 bis 250 Euro bestraft werden. Bei einer erneuten nicht begründeten Abwesenheit innerhalb von fünf Jahren nach der Verurteilung beträgt die Geldstrafe 500 bis 1.000 Euro.
Wann gilt ein Stimmzettel als ungültig?
Folgende Stimmzettel sind ungültig: Stimmzettel, auf denen mehr Stimmen abgegeben wurden, als Mitglieder zu wählen sind; Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurden; Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet; Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen könnten. Ungültige Stimmzettel werden bei der Ermittlung der Stimmenzahl nicht berücksichtigt.
Wählerverzeichnisse
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei den Parlamentswahlen wählen zu können?
Um bei Parlamentswahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein;
- seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben; Luxemburger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.
Wer ist grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen?
Folgende Personengruppen verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht:
- Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
- Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens ausdrücklich verloren haben;
- Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Unter welchem Namen bin ich in den Wählerverzeichnissen eingetragen?
Verheiratete oder verwitwete Wähler sind unter ihrem Namen und ihren Vornamen –Frauen unter ihrem Geburtsnamen – eingetragen, wobei nach diesem Namen auf Wunsch der Zusatz "verheiratete(r)" bzw. "verwitwete(r)", gefolgt von Namen und Vornamen des Ehepartners, stehen kann.
Wie kann man hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Beschwerde einlegen?
Die Wählerverzeichnisse werden vom Bürgermeister- und Schöffenrat 87 Tage vor dem Wahltag vorläufig abgeschlossen. Die Verzeichnisse werden vom 86. bis zum 79. Tag vor dem Wahltag im Gemeindesekretariat oder im Sitzungssaal des Gemeinderates zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt. Jeder Bürger kann dem Bürgermeister- und Schöffenrat spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag sämtliche Beschwerden zukommen lassen, zu denen die Wählerverzeichnisse Anlass geben könnten.
In einer Mitteilung wird jeder Bürger aufgefordert, spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag gegen Empfangsbestätigung die Nachweise derjenigen Personen vorzulegen, die berechtigt sind, in den geltenden Wählerverzeichnissen eingetragen zu sein, dort aber nicht aufgeführt sind. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass Beschwerden im Hinblick auf die Eintragung eines Wählers vor dem Verwaltungsgerichtshof nur geltend gemacht werden können, wenn sie vorher zusammen mit sämtlichen Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenrat vorgelegt wurden.
Muss ich mich im Falle eines Umzugs aus den Wählerverzeichnissen meiner Gemeinde streichen lassen?
Nein. Nach einem Wohnsitzwechsel gilt das Wahlrecht obligatorisch in der neuen Gemeinde. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde teilt der Zuzugsgemeinde den Wohnsitzwechsel mit. Der Bürgermeister des neuen Wohnortes trägt den Wähler in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes ein. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde streicht ihn aus dem Wählerverzeichnis seiner Gemeinde..
Der Wahltag
In welchem Wahllokal muss ich wählen?
Die Bürgermeister- und Schöffenräte schicken jedem Wähler eine Wahlbenachrichtigung, in welcher der Wahltag, die Öffnungszeiten des Wahllokals, der Ort des Wahllokals sowie, falls es mehrere Wahllokale gibt, das Lokal, in dem der Wähler seine Stimme abgeben muss, angegeben sind.
Die Wahlbenachrichtigung wird außerdem in jedem Wahlort veröffentlicht.
Wann sind die Wahllokale geöffnet?
Die Wähler können ihre Stimmen zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.
Welches Ausweispapier muss ich am Wahltag vorlegen?
Am Wahltag muss sich der Wähler mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.
Sind bei körperlich oder sehbehinderten Wählern Hilfen erlaubt?
Wird bei einem Wähler eine körperliche Behinderung oder Sehbehinderung festgestellt, genehmigt der Wahlleiter die Begleitung durch eine Hilfsperson, die für einen Wähler, der seine Stimmen nicht selbst abgeben kann, sogar die Stimmen abgeben darf. Die Wahlkandidaten, ihre Verwandten bzw. verschwägerte Personen bis einschließlich zum zweiten Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsgrad, die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats, Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sowie Personen, die gemäß den Vorschriften in Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wahl ausgeschlossen sind, dürfen Wähler mit körperlicher Behinderung oder Sehbehinderung nicht als Hilfsperson begleiten. Die Namen des Wählers und der Hilfsperson sowie die Art der Behinderung müssen protokolliert werden.
Wähler mit Sehbehinderung dürfen ihre Stimme auch mithilfe einer Stimmzettelschablone abgeben, die ihnen durch eine Einrichtung bereitgestellt wird, die in einer großherzoglichen Verordnung benannt wird. Wähler mit Sehbehinderung, die ohne Stimmzettelschablone im Wahllokal erscheinen, dürfen die im Wahllokal bereitgehaltene Stimmzettelschablone verwenden, die nach der Stimmabgabe an den Wahlleiter zurückgegeben werden muss. Ein Mitarbeiter des Wahllokals darf einen Wähler mit Sehbehinderung in die Wahlkabine begleiten und ihm dabei helfen, den Stimmzettel in die Stimmzettelschablone einzulegen.