Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei den Europawahlen
Um bei Europawahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- Luxemburger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sein;
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- im Großherzogtum Luxemburg oder im Herkunftsmitgliedsstaat im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein und man darf seine politischen Rechte dort nicht verwirkt haben.
Luxemburger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können per Briefwahl an den Europawahlen teilnehmen.
Während Luxemburger von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden, müssen Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sich in die Wählerverzeichnisse eintragen.
Voraussetzungen für die Ausübung des passiven Wahlrechts bei den Europawahlen
Um das passive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- Luxemburger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sein;
- im Großherzogtum Luxemburg oder im Herkunftsmitgliedsstaat im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein und man darf seine politischen Rechte dort nicht verwirkt haben;
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben; wenn man Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, seinen Wohnsitz auf luxemburgischem Staatsgebiet haben und zum Zeitpunkt der Einreichung der Kandidatenliste während fünf Jahren dort ansässig gewesen sein;
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union müssen zur Stützung ihrer Kandidatur folgende Dokumente vorlegen:
- eine förmliche Erklärung:
- mit Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Adresse im Großherzogtum Luxemburg;
- gegebenenfalls mit Angabe, in welcher Gebietskörperschaft oder welchem Bezirk des Herkunftsmitgliedsstaates sie zuletzt im Wählerverzeichnis eingetragen waren;
- dass sie nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedsstaat Kandidat bei den Europawahlen sind;
- eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsmitgliedsstaates, dass sie ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht verwirkt haben bzw. dass ein Verlust dieses Rechtes den betreffenden Behörden nicht bekannt ist;
- ein gültiges Ausweispapier.
- eine förmliche Erklärung:
Nicht wählbar sind Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben, sowie Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.