Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts
Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein, wobei man das aktive Wahlrecht im Wohnsitz- oder Herkunftsstaat nicht verwirkt haben darf; die letztgenannte Bedingung kann jedoch nicht gegen nicht-luxemburgische Staatsbürger geltend gemacht werden, die in ihrem Herkunftsland das aktive Wahlrecht aufgrund ihres Wohnsitzes außerhalb ihres Herkunftsstaats verloren haben.
- wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben;
- wenn man Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats der europäischen Union oder des Schengen-Raums ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis dort ansässig sein;
- wenn man Staatsangehöriger eines anderen ausländischen Staates ist, über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine gültige Aufenthaltskarte oder "carte de légitmation" verfügen, seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis dort ansässig sein.
Voraussetzungen für die Ausübung des passiven Wahlrechts
Um das passive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein, wobei man das passive Wahlrecht im Großherzogtum Luxemburg oder im Herkunftsstaat nicht verwirkt haben darf; die letztgenannte Bedingung kann jedoch nicht gegen nicht-luxemburgische Staatsbürger geltend gemacht werden, die in ihrem Herkunftsstaat das passive Wahlrecht aufgrund ihres Wohnsitzes außerhalb ihres Herkunftsstaats verloren haben;
- zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Kandidatur seinen üblichen Wohnsitz seit sechs Monaten in der Gemeinde haben, d.h. vorrangig dort wohnen.
Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder des Schengen-Raums müssen zur Stützung ihrer Kandidatur eine Erklärung mit Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Adresse im Großherzogtum Luxemburg vorlegen und dass sie ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht verwirkt haben, oder gegebenenfalls, dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf die vom Herkunftsstaat auferlegten Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist, sowie ein gültiges Ausweispapier.
Ausländische Staatsangehörige eines Landes außerhalb der europäischen Union oder des Schengen-Raums müssen zur Stützung ihrer Kandidatur eine Erklärung mit Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Adresse im Großherzogtum Luxemburg vorlegen und dass sie ihr passives Wahlrecht in ihrem Herkunftsstaat nicht verwirkt haben, oder gegebenenfalls, dass der Verlust des passiven Wahlrechts auf die vom Herkunftsstaat auferlegten Wohnsitzbedingungen zurückzuführen ist, sowie ein gültiges Ausweispapier oder "carte de légitmation".