Briefwahl

Referendum

Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler können bei einem Referendum per Briefwahl abstimmen.

Voraussetzungen

Um an einem Referendum teilzunehmen, muss der Wähler ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen sein.

Fristen

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Abstimmung elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Abstimmung erfolgen.

Vorgehensweise und Details

Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen dies der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes mitteilen und ihre Wahlbenachrichtigung elektronisch auf myguichet.lu, per einfachem Schreiben oder mithilfe eines bei der Verwaltung erhältlichen Vordrucks beantragen.

Der Wähler muss sich an die Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg wenden, in deren Wählerverzeichnis er geführt wird. Als Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler geführt wird, gilt:

  • die Wohnsitzgemeinde,
  • ansonsten die Gemeinde des letzten Wohnsitzes,
  • ansonsten die Geburtsgemeinde,
  • ansonsten die Stadt Luxemburg.

Im Schreiben muss der Wähler:

  • seinen Nachnamen, seine(n) Vornamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie seinen Wohnsitz und die Anschrift angeben, an die die Wahlbenachrichtigung zugestellt werden soll;
  • an Eides statt versichern, dass er sein Wahlrecht nicht verwirkt hat;
  • wenn er Luxemburger ist und seinen Wohnsitz im Ausland hat, eine Kopie seines gültigen Reisepasses beilegen.

Nach Erhalt des Antrags prüft der Bürgermeister- und Schöffenrat, ob der Antrag die erforderlichen Angaben und Belege enthält und ob der Antragsteller im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen eingetragen ist.

Ablehnung des Antrags

Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht, übermittelt der Bürgermeister- und Schöffenrat ihm einen Ablehnungsbescheid, und zwar

  • spätestens 20 Tage vor der Abstimmung, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss,
  • spätestens 35 Tage vor der Abstimmung, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.

Benachrichtigungsschreiben für die Teilnahme am Referendum

Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, schickt ihm der Bürgermeister- und Schöffenrat das Benachrichtigungsschreiben

  • spätestens 15 Tage vor der Stimmabgabe, falls das Benachrichtigungsschreiben an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss;
  • spätestens 30 Tage vor der Stimmabgabe, falls das Benachrichtigungsschreiben an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.

Das Benachrichtigungsschreiben wird per Einschreiben zugestellt. Das Benachrichtigungsschreiben enthält:

  • die Liste der Fragen;
  • die Anweisungen für Wähler, die per Briefwahl an einem Referendum teilnehmen;
  • einen ordnungsgemäß abgestempelten[1], undurchsichtigen und einheitlichen Wahlumschlag;
  • einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel;
  • einen Versandumschlag für die Einsendung des Wahlumschlags mit dem Vermerk "Référendum - Vote par correspondance" (Referendum – Briefwahl). Auf dem Versandumschlag sind das Wahllokal als Empfänger des abgegebenen Votums (unten rechts) sowie die Antragsnummer, der Nachname, der/die Vorname(n) und die Anschrift des Wählers (oben links) angegeben.

Es wird ein alphabetisches Verzeichnis der Wähler, die eine Teilnahme per Briefwahl beantragt haben erstellt; dabei werden Nachname(n), Vorname(n), Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und aktuelle Anschrift des Wählers angegeben. Vor dem Namen des Antragstellers steht ein Vermerk, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Die in diesem Verzeichnis geführten Wahlberechtigten dürfen ihre Stimme nicht auf andere Weise abgeben.

Ausfüllen und Zurückschicken des Stimmzettels

Der Wahlberechtigte füllt den Stimmzettel folgendermaßen aus:

  • entweder indem er das Quadrat eines der beiden Kästchen schwärzt, die sich auf dem Stimmzettel neben jeder Frage befinden;
  • oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen neben jeder Frage setzt.

Jedes auch nur teilweise geschwärzte Kästchen und jedes auch unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Stimmabgabe, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel kenntlich zu machen, ist offensichtlich.

Der Wähler benutzt für die Stimmabgabe einen Bleistift, einen Kugelschreiber oder ein ähnliches Schreibgerät.

Folgende Stimmzettel sind ungültig:

  • Stimmzettel, die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden, oder;
  • Stimmzettel, die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten, oder;
  • Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurden, oder;
  • Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet, oder;
  • Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen könnten.

Stimmzettel, auf denen keine Stimme abgegeben wurde, gelten als leere Stimmzettel.

Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Der Wähler ist demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.

Zum Einsenden des Stimmzettels an das Wahllokal legt der Wähler diesen ordnungsgemäß ausgefüllt und gefaltet sowie mit dem Stempel nach außen in den Wahlumschlag. Dieser Umschlag muss in den Versandumschlag gesteckt und per normaler Post rechtzeitig abgeschickt werden, so dass er spätestens um 14.00 Uhr am Wahltag im Wahllokal eingeht.