Grundsätzliches

Referendum

Die Referenden sind im Gesetz vom 4. Februar 2005 über nationale Referenden geregelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die in Artikel 51 und 114 der Verfassung vorgesehenen Referenden.

Das Referendum vom 7. Juni 2015 wurde durch das Gesetz vom 27. Februar 2015 über die Durchführung eines nationalen Referendums über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer neuen Verfassung festgelegt.

Es handelt sich dabei um ein Referendum mit konsultativem Charakter, das vor dem Hintergrund der Ausarbeitung einer neuen Verfassung stattfand.

Ein einziger Wahlbezirk

Bei einem Referendum gibt es im Land nur einen Wahlbezirk. Hauptort ist Luxemburg. Das erste Wahlbüro der Stadt Luxemburg dient als Hauptwahlbüro des einzigen Wahlbezirks.

Wahlpflicht

Gemäß dem Wahlgesetz besteht bei einem Referendum Wahlpflicht für alle Wähler, die am Tag des Referendums in den Wählerverzeichnissen für die Parlamentswahlen eingetragen sind.

Wähler, die nicht an der Stimmabgabe teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Niemand kann sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen.

Entschuldigt von der obligatorischen Teilnahme an der Stimmabgabe sind Wähler:

  • die zum Zeitpunkt des Referendums in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Stimmabgabe aufgerufen wurden;
  • die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Briefwahl

Alle Wähler, die in den Wählerverzeichnissen eingetragen sind, können per Briefwahl an einem Referendum teilnehmen.

Die Stimmabgabe

Die Wähler können ihre Stimmen zwischen 8.00 Uhr und 14.00 Uhr abgeben.

Wähler, die – am Tag des Referendums − nicht im Wählerverzeichnis für die Parlamentswahlen in der jeweiligen Gemeinde eingetragen sind, dürfen nicht abstimmen. Personen, die nicht eingetragen sind, können dennoch zur Abstimmung zugelassen werden, wenn sie einen Beschluss des Bürgermeisters der Gemeinde, seines Stellvertreters oder einer Justizbehörde vorlegen, der nachweist, dass sie in der jeweiligen Gemeinde wahlberechtigt sind.

Der Wähler muss sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.

Die Bürgermeister- und Schöffenräte schicken jedem Wähler eine Wahlbenachrichtigung, in welcher der Tag der Stimmabgabe, die Öffnungszeiten des Wahllokals, der Ort des Wahllokals sowie, falls es mehrere Wahllokale gibt, das Lokal, in dem der Wähler seine Stimme abgeben muss, angegeben sind.

Jeder Wähler verfügt über eine Stimme pro gestellter Frage.

Der Wähler gibt seine Stimme ab:

  • entweder indem er das Quadrat eines der beiden Kästchen schwärzt, die sich auf dem Stimmzettel neben jeder Frage befinden;
  • oder indem er ein Kreuz (+ oder x) in eines der beiden Kästchen neben jeder Frage setzt.

Jeder auch nur teilweise geschwärzte Kästchen und jedes auch unvollkommene Kreuz gilt als ordnungsgemäße Stimmabgabe, es sei denn, die Absicht, den Stimmzettel kenntlich zu machen, ist offensichtlich.

Folgende Stimmzettel sind ungültig:

  • Stimmzettel, die nicht von der Gemeinde bereitgestellt wurden, oder;
  • Stimmzettel, die mehr als eine Antwort pro Frage enthalten, oder;
  • Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurden, oder;
  • Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet, oder;
  • Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen könnten.

Stimmzettel, auf denen keine Stimme abgegeben wurde, gelten als leere Stimmzettel.

Stimmzettel, auf denen nur ein Teil der Fragen beantwortet wurde, sind hingegen gültig. Der Wähler ist demnach nicht verpflichtet, jede Frage zu beantworten.