Grundsätzliches

Parlamentswahlen

Die wesentlichsten Punkte in Bezug auf die Parlamentswahlen ("Chamberwalen") sind in der Verfassung festgelegt, die näheren Bestimmungen enthält das Wahlgesetz.

Bei den Parlamentswahlen werden die 60 Abgeordneten bestimmt, die im luxemburgischen Einkammersystem die Abgeordnetenkammer bilden. Die Mandatsdauer beträgt 5 Jahre.

4 Wahlbezirke

Das Land ist in vier Wahlbezirke aufgeteilt (Art. 51 der Verfassung):

  1. Süden, mit den Kantonen Esch an der Alzette und Capellen;
  2. Zentrum, mit den Kantonen Luxemburg und Mersch;
  3. Norden, mit den Kantonen Diekirch, Redingen, Wiltz, Clerf und Vianden;
  4. Osten, mit den Kantonen Grevenmacher, Remich und Echternach.

Hauptorte der jeweiligen Wahlbezirke sind die Städte Esch an der Alzette, Luxemburg, Diekirch und Grevenmacher.

Die Abgeordnetenzahl ist in der Verfassung auf 60 festgelegt. Die Zahl der in den jeweiligen Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten ist im Wahlgesetz festgelegt:

  • Bezirk Süden: 23 Abgeordnete
  • Bezirk Zentrum: 21 Abgeordnete
  • Bezirk Norden: 9 Abgeordnete
  • Bezirk Osten: 7 Abgeordnete

Allgemeine unmittelbare Wahl

Die Abgeordneten werden in unmittelbarer, gleicher und allgemeiner Wahl direkt vom Volk gewählt. Aufgrund des allgemeinen Wahlrechts können alle Luxemburger Staatsbürger, Männer wie Frauen, die die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, an der Wahl der Abgeordneten teilnehmen.

Die Abgeordneten werden gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt.

Für jeden der vier Wahlbezirke (Süden, Zentrum, Norden, Osten) müssen die politischen Gruppierungen Kandidatenlisten aufstellen, wobei die Anzahl der dort aufgelisteten Kandidaten nicht über der Gesamtzahl der in dem jeweiligen Bezirk zu wählenden Abgeordneten liegen darf.

Wahlpflicht

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Wähler können sich nicht vertreten lassen. Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Von Rechts wegen entschuldigt sind Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden, sowie Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Eine Verhinderung an der Teilnahme an den Parlamentswahlen mitteilen

Briefwahl

Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.

Geheime Wahlen

Die Wahlen sind geheim.

Das Prinzip der geheimen Wahl ist nicht ausdrücklich in der Verfassung festgeschrieben, doch sieht das Wahlgesetz zahlreiche sehr genau zu erfüllende Formalitäten vor, um die Einhaltung dieses Prinzips zu gewährleisten.

Die Wahl

Die Wähler geben ihre Stimmen im Hauptort der Gemeinde ihres Wohnortes bzw. in den durch großherzoglichen Beschluss festgelegten Wahlorten ab.

Die Wähler können ihre Stimmen am Wahltag zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.

Der Wähler muss sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.

Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Abgeordnete in seinem Bezirk zu wählen sind.

Die Wähler können entweder eine Liste oder aber einzelne Kandidaten wählen.

Wähler, die eine Liste wählen, dürfen keine weiteren Stimmen vergeben, da ihr Stimmzettel sonst ungültig ist, es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Kandidaten, als Abgeordnete in dem betreffenden Bezirk zu wählen sind.

Wähler, die einzelne Kandidaten wählen, können diese aus einer oder mehreren Listen auswählen, wobei sie jedoch darauf achten müssen, nicht mehr Stimmen zu vergeben, als Sitze vorhanden sind.

Die Wähler können jedem der Kandidaten zwei Stimmen geben, wobei die Gesamtzahl der Stimmen, über die sie verfügen, jedoch nicht überschritten werden darf.

Zuteilung der Sitze

Sitzverteilung zwischen den Listen

Die Verteilung der Sitze zwischen den Listen erfolgt im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf jede Liste entfallenen Stimmen.

Es wird zunächst eine erste Zuteilung vorgenommen. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten +1 geteilt. Das auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundete Ergebnis wird Verteilungszahl genannt. Anschließend wird die Zahl der auf eine Liste entfallenen Stimmen durch die Verteilungszahl geteilt, um die Sitzzahl der Liste zu ermitteln.

Wenn auf diese Weise nicht sämtliche Sitze zugeteilt werden können, kommt es zu einer zusätzlichen Zuteilung. Hierbei wird die Zahl der Stimmen einer Liste durch die Zahl der gewonnenen Sitze + 1 geteilt. Die Liste, welche den höchsten Quotienten erreicht, erlangt die restlichen Sitze.

Beispiel zur Veranschaulichung der Sitzzuteilung:

Liste A 53.216 Stimmen
Liste B 23.015 Stimmen
Liste C 30.182 Stimmen
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Insgesamt 106.413 Stimmen

Erste Zuteilung:

106.413 (Zahl der gültigen Stimmen): [6 (Zahl der zu wählenden Abgeordneten) +1]
106.413 : 7 = 15.201,85

15.201,85 aufgerundet = 15.202 = Verteilungszahl

Sitzzahl der Liste A:
53.216 : 15.202 = 3 Sitze

Sitzzahl der Liste B:
23.015 : 15.202 = 1 Sitz

Sitzzahl der Liste C:
30.182 : 15.202 = 1 Sitz

Gesamtzahl der verteilten Sitze: 3+1+1 = 5 Sitze

Es sind jedoch sechs Abgeordnete zu wählen. Es muss also noch ein Sitz zugeteilt werden. Hierzu wird eine zusätzliche Zuteilung vorgenommen.

Zusätzliche Zuteilung:

Liste A: 53.216 : 3 Sitze +1
53.216 : 4 = 13.304

Liste B: 23.015 : 1 Sitz +1
23.015 : 2 = 11.507

Liste C: 30.182 : 1 Sitz +1
30.182 : 2 = 15.091

Der noch nicht zugeteilte Sitz geht an die Liste C, da diese bei der Berechnung zur zusätzlichen Zuteilung den höchsten Quotienten erhalten hat.

Sitzverteilung zwischen den Kandidaten

Die Sitze werden anschließend den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zugeteilt. Bei Stimmengleichheit hat derjenige Kandidat Vorrang, der vom Vorsteher des Hauptwahlbüros des Bezirks per Losverfahren bestimmt wird.

Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der gewählten Kandidaten werden anschließend vom Vorsteher des Wahlbüros öffentlich bekannt gegeben.

Öffentliche Bekanntgabe des Ergebnisses

Nach Schließung der Wahllokale obliegt es der Zentralstelle der Regierung (bureau centralisateur gouvernemental), die Ergebnisse der einzelnen Gemeinden bei den Hauptwahlbüros der Gemeinden einzuholen. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse ermittelt die Zentralstelle noch am Wahltag das vorläufige Wahlergebnis.

Die amtlichen Ergebnisse werden vom Vorsteher des Hauptwahlbüros jedes Bezirks bekannt gegeben. Diese Ergebnisse werden von der Abgeordnetenkammer für rechtsgültig erklärt.