Das Wahlverfahren ist im Wahlgesetz festgelegt.
Wahl von 6 Abgeordneten
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament werden die 6 Abgeordneten in allgemeiner unmittelbarer Wahl für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt.
Ein einziger Wahlbezirk
Bei den Europawahlen gibt es nur einen Wahlbezirk.
Hauptort ist Luxemburg.
Gleiche und allgemeine Wahl
Die Abgeordneten werden in unmittelbarer, gleicher und allgemeiner Wahl direkt von den Wählern gewählt.
Es wird gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt. Eine Liste kann nicht mehr als 6 Kandidaten umfassen und sie muss sich mehrheitlich aus Kandidaten mit Luxemburger Staatsangehörigkeit zusammensetzen.
Wahlpflicht
Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Wähler können sich nicht vertreten lassen. Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.
Von Rechts wegen entschuldigt sind Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden, sowie Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Briefwahl
Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können per Briefwahl an den Europawahlen teilnehmen.
Wahlrecht für alle EU-Bürger
Im Großherzogtum ansässige Staatsangehörige aus der Europäischen Union haben bei den Wahlen zum Europäischen Parlament das aktive und passive Wahlrecht.
Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament können sie zwischen zwei Möglichkeiten wählen.
Sie können an der Wahl der Luxemburger Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen. Falls sie sich hierfür entscheiden, müssen sie sich, vorausgesetzt, dass sie am Wahltag 18 Jahre alt sind, in die Wählerverzeichnisse ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen. Während man früher seit zwei Jahren im Großherzogtum ansässig gewesen sein musste, um an der Wahl teilnehmen zu können, wurde die Bedingung hinsichtlich der Ansässigkeit durch die Verabschiedung des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Änderung des Wahlgesetzes abgeschafft.
EU-Staatsangehörige, die bereits in den Wählerverzeichnissen für die Europawahlen eingetragen waren, müssen sich nicht mehr eintragen. Wurde man einmal eingetragen, ist die Teilnahme an späteren Wahlen obligatorisch. Es ist zu beachten, dass die Eintragung in die Verzeichnisse für die Kommunalwahlen die Eintragung im Hinblick auf die Europawahlen nicht ersetzt. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass man sich jederzeit austragen kann.
Sie können jedoch auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus ihrem Herkunftsland wählen. In diesem Fall müssen sie sich an die zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes und insbesondere die jeweiligen Konsulate wenden.
Die Wahl
Die Wähler geben ihre Stimmen im Hauptort der Gemeinde ihres Wohnortes bzw. in den durch großherzoglichen Beschluss festgelegten Wahlorten ab.
Die Wähler können ihre Stimmen am Wahltag zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.
Am Wahltag muss sich der Wähler mit seinem Personalausweis, seinem Reisepass, seinem Aufenthaltstitel oder seiner Aufenthaltskarte in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.
Jeder Wähler, der in Luxemburg wählt, verfügt über 6 Stimmen.
Geheime Wahlen
Die Wahlen sind geheim.
Das Prinzip der geheimen Wahl ist nicht ausdrücklich in der Verfassung festgeschrieben, doch sieht das Wahlgesetz zahlreiche sehr genau zu erfüllende Formalitäten vor, um die Einhaltung dieses Prinzips zu gewährleisten.
Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Abgeordnete zu wählen sind
Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Abgeordnete zu wählen sind, d.h. 6. Die Wähler können entweder eine Liste oder aber einzelne Kandidaten wählen.
Wähler, die eine Liste wählen, dürfen keine weiteren Stimmen vergeben, da ihr Stimmzettel sonst ungültig ist, es sei denn, die gewählte Liste enthält weniger Kandidaten, als Abgeordnete zu wählen sind. Wähler, die einzelne Kandidaten wählen, können diese aus einer oder mehreren Listen auswählen, wobei sie jedoch darauf achten müssen, nicht mehr Stimmen zu vergeben, als Sitze vorhanden sind.
Zuteilung der Sitze
Beispiel zur Veranschaulichung der Sitzzuteilung:
Liste A 53.216 Stimmen
Liste B 23.015 Stimmen
Liste C 30.182 Stimmen
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Insgesamt 106.413 Stimmen
Erste Zuteilung:
106.413 (Zahl der gültigen Stimmen): [6 (Zahl der zu wählenden Abgeordneten) + 1]
106.413 : 7 = 15.201,85
15.201,85 aufgerundet = 15.202 = Verteilungszahl
Sitzzahl der Liste A:
53.216 : 15.202 = 3 Sitze
Sitzzahl der Liste B:
23.015 : 15.202 = 1 Sitz
Sitzzahl der Liste C:
30.182 : 15.202 = 1 Sitz
Gesamtzahl der verteilten Sitze: 3+1+1 = 5 Sitze
Es sind jedoch sechs Abgeordnete zu wählen. Es muss also noch ein Sitz zugeteilt werden. Hierzu wird eine zusätzliche Zuteilung vorgenommen.
Zusätzliche Zuteilung:
Liste A: 53.216 : 3 Sitze + 1
53.216 : 4 = 13.304
Liste B: 23.015 : 1 Sitz + 1
23.015 : 2 = 11.507
Liste C: 30.182 : 1 Sitz + 1
30.182 : 2 = 15.091
Der noch nicht zugeteilte Sitz geht an die Liste C, da diese bei der Berechnung zur zusätzlichen Zuteilung den höchsten Quotienten erhalten hat.
Die Sitze werden anschließend den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl zugeteilt. Bei Stimmengleichheit hat derjenige Kandidat Vorrang, der vom Vorsteher des Hauptwahlbüros in Luxemburg-Stadt per Losverfahren bestimmt wird.
Bekanntgabe des Ergebnisses
Das Ergebnis der allgemeinen Stimmenauszählung und die Namen der gewählten Kandidaten werden vom Vorsteher des Hauptwahlbüros des Bezirks öffentlich bekannt gegeben.
Diese Ergebnisse werden von der Abgeordnetenkammer für rechtsgültig erklärt.