Grundsätzliches

Kommunalwahlen

Die Kommunalwahlen werden in den wichtigsten Punkten durch das abgeänderte Wahlgesetz vom 18. Februar 2003 und das abgeänderte Gemeindegesetz vom 13. Dezember 1988 geregelt.

Alle 6 Jahre

Kommunalwahlen finden im Großherzogtum Luxemburg alle 6 Jahre statt.

Direktwahl der Gemeinderatsmitglieder

Die in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Personen wählen die Gemeinderatsmitglieder ihrer Wohnsitzgemeinde im Wege der Direktwahl. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder hängt von der Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Sie ist immer ungerade.

Die Gemeinderäte, einschließlich der Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenrates, bestehen demnach:

  • aus 7 Mitgliedern in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nicht über 999 liegt;
  • aus 9 Mitgliedern in Gemeinden mit 1.000 bis 2.999 Einwohnern;
  • aus 11 Mitgliedern in Gemeinden mit 3.000 bis 5.999 Einwohnern;
  • aus 13 Mitgliedern in Gemeinden mit 6.000 bis 9.999 Einwohnern;
  • aus 15 Mitgliedern in Gemeinden mit 10.000 bis 14.999 Einwohnern;
  • aus 17 Mitgliedern in Gemeinden mit 15.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • aus 19 Mitgliedern in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern oder mehr. 
 

Der Gemeinderat der Stadt Luxemburg besteht aus 27 Mitgliedern.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in den einzelnen Gemeinden wird durch großherzogliche Verordnung festgelegt. Die Gemeinderatsmitglieder werden für einen Zeitraum von 6 Jahren gewählt. Sie können wiedergewählt werden.

2 verschiedene Wahlverfahren

Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Alle Wähler einer Gemeinde beteiligen sich gemeinsam an der Wahl der Gemeinderatsmitglieder.

In Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern wird nach dem System der relativen Mehrheit gewählt.

In den anderen Gemeinden wird gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat

Der Bürgermeister- und Schöffenrat der einzelnen Gemeinden besteht aus einem Bürgermeister und

  • 2 Schöffen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;
  • 3 Schöffen in Gemeinden mit 10.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • 4 Schöffen in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern oder mehr.

Die Stadt Luxemburg zählt 6 Schöffen.

Die Schöffen werden vom Minister für Inneres auf Vorschlag der Mehrheit der neugewählten Gemeinderatsmitglieder für einen Zeitraum von 6 Jahren ernannt.

Der Bürgermeister wird vom Großherzog auf Vorschlag der Mehrheit der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder ebenfalls für einen Zeitraum von 6 Jahren ernannt.

Wahlpflicht

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Wähler können sich nicht vertreten lassen.

Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Von Rechts wegen entschuldigt sind Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden, sowie Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlrecht bei Nichtluxemburgern

Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder des Schengen-Raums, die ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben und die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis dort ansässig sind, haben das Recht als Wähler an den Kommunalwahlen teilzunehmen, ohne dass sie dadurch das Wahlrecht in der Gemeinde ihres Herkunftslandes verlieren.

Andere ausländische Staatsangehörige müssen zudem über einen gültigen Aufenthaltstitel, eine gültige Aufenthaltskarte oder einer gültigen "carte de légitmation" verfügen.

Frist für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse

Les listes électorales sont permanentes et mises à jour de façon continue. Les ressortissants luxembourgeois sont inscrits d'office sur la liste électorale de leur commune de résidence au Luxembourg dès qu'ils ont 18 ans, à condition qu’ils remplissent toutes les conditions requises par la loi pour être électeur.

Les ressortissants étrangers désireux de participer pour la première fois aux élections communales font une demande d'inscription sur la liste électorale auprès de l'administration communale de leur commune de résidence. Une telle demande peut être introduite dès que les conditions pour être électeur sont remplies. Les listes électorales sont arrêtées provisoirement 55 jours avant le jour du scrutin,  à savoir le 17 avril 2023 à 17 heures . Le 17 avril 2023 à 17 heures constitue également la date limite pour l’inscription sur les listes électorales.

Briefwahl

Alle Wähler, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bei den Kommunalwahlen die Briefwahl beantragen.