Anlässlich der Kommunalwahlen vom 11. Juni 2023 werden die vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorläufig beschlossenen Wählerlisten vom 18. bis einschließlich 25. April 2023 zur öffentlichen Einsichtnahme hinterlegt. In diesen Verzeichnissen sind im Anhang die Personen aufgeführt, die zwischen dem 17. April 2023 und dem 11. Juni 2023 einschließlich das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
Die Öffentlichkeit wird über diese Hinterlegung sowie die entsprechenden praktischen Modalitäten über eine Mitteilung informiert, die im Rathaus sowie an den hierfür üblichen Stellen in jedem Wahlort am 18. April 2023 als Aushang veröffentlicht wird.
Jeder Bürger kann bis zum 25. April 2023 beim Bürgermeister- und Schöffenkollegium – für jeden Wähler getrennt – jegliche Art von Beschwerde einreichen, die er in Bezug auf die Wählerverzeichnisse hat.
Jeder Bürger kann bis zum 25. April 2023 gegen Empfangsbestätigung die Titel derjenigen vorlegen, die berechtigt sind, auf der Wählerliste zu stehen, dort aber nicht aufgeführt sind.
Um vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden zu können, muss jede Beschwerde, die die Eintragung eines Wählers betrifft, zuvor dem Bürgermeister- und Schöffenrat zusammen mit allen Belegen vorgelegt werden.
Pressemitteilung des Ministeriums des Innern