Wer kann per Briefwahl wählen?
Alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler können bei den Europawahlen per Briefwahl wählen.
Was muss man tun, um per Briefwahl zu wählen?
Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, müssen dies der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes mitteilen und ihre Wahlbenachrichtigung elektronisch auf myguichet.lu, per einfachem Schreiben oder mithilfe eines bei der Verwaltung erhältlichen Vordrucks beantragen.
An welche Gemeinde muss man sich wenden?
Der Wähler muss sich an die Gemeinde im Großherzogtum Luxemburg wenden, in deren Wählerverzeichnis er geführt wird. Als Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wähler geführt wird, gilt:
- die Wohnsitzgemeinde,
- ansonsten die Gemeinde des letzten Wohnsitzes,
- ansonsten die Geburtsgemeinde,
- ansonsten die Stadt Luxemburg.
Was muss das an die Gemeinde zu richtende Antragsschreiben enthalten?
Der Antrag muss Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie den Wohnsitz des Wählers und die Adresse, an die die Wahlbenachrichtigung zu schicken ist, enthalten.
Luxemburger Wähler mit Wohnsitz im Ausland müssen eine beglaubigte Kopie ihres gültigen Reisepasses vorlegen.
In seinem Antrag muss der Antragsteller an Eides statt erklären, dass er sein Wahlrecht nicht verwirkt hat.
Welche Fristen sind bei der Beantragung der Briefwahl zu beachten?
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Wahl erfolgen.
Wann erhält man die Wahlbenachrichtigung?
Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, schickt ihm der Bürgermeister- und Schöffenrat die Wahlbenachrichtigung
- spätestens 15 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss;
- spätestens 30 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.
Die Wahlbenachrichtigung wird per Einschreiben zugestellt.
Erfüllt der Antragsteller die Bedingungen für die Briefwahl nicht, übermittelt der Bürgermeister- und Schöffenrat ihm einen Ablehnungsbescheid, und zwar
- spätestens 20 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zugestellt werden muss,
- spätestens 35 Tage vor der Wahl, falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zugestellt werden muss.
Was enthält die Wahlbenachrichtigung?
Die Wahlbenachrichtigung enthält die Kandidatenliste und die Anweisungen für die Wähler, einen ordnungsgemäß abgestempelten Wahlumschlag, einen ordnungsgemäß abgestempelten Stimmzettel sowie einen Versandumschlag für die Einsendung des Wahlumschlags mit dem Vermerk "Élections - Vote par correspondance" (Wahlen – Briefwahl); auf dem Versandumschlag sind das Wahllokal als Empfänger der abgegebenen Stimmen (rechts unten) sowie die Antragsnummer, der Nachname, die Vornamen und die Anschrift des Wählers (links oben) angegeben.
Wie wird der Stimmzettel ausgefüllt?
Die Wahlberechtigten füllen den Stimmzettel gemäß den Anweisungen für die Wähler aus.
Wie wird der Stimmzettel zurückgeschickt?
Der Stimmzettel muss an das Wahllokal gemäß den Angaben der Wahlbenachrichtigung zurückgeschickt werden.
Zum Einsenden des Stimmzettels legt der Wähler diesen gefaltet und mit dem Stempel nach außen in den Wahlumschlag. Diesen Umschlag steckt er in den Versandumschlag und schickt ihn per normaler Post ab.
Die Umschläge mit den Stimmen müssen spätestens bis zum Wahltag um 14.00 Uhr in dem als Empfänger angegebenen Wahllokal eingehen.