Heute hat Premier- und Staatsminister Xavier Bettel entschieden, dass der Antrag auf Durchführung eines Referendums über die vorgeschlagene Änderung von Kapitel II der Verfassung, welcher von einem Initiativkomitee eingereicht wurde und am 17. März 2022 entgegengenommen wurde, zulässig ist, da dieser den Anforderungen des geänderten Gesetzes vom 4. Februar 2005 entspricht.
Zur Erinnerung, die nächsten Schritte sind wie folgt:
Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg
Eine Mitteilung wird innerhalb von acht Tagen im Amtsblatt und in mindestens drei Tageszeitungen veröffentlicht. Diese Mitteilung enthält den Titel und den Text der Verfassungsrevision, die Kontaktdaten der Mitglieder des Initiativkomitees sowie den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung.
Information durch die Gemeinden
Anschließend müssen die Gemeinden die Wähler über den Antrag auf Durchführung eines Referendums informieren und die Stellen angeben, an denen die Wähler während des vorgesehenen Sammelzeitraums den Antrag durch Eintragung in die Listen unterstützen können. Die Gemeinden müssen auch angeben, zu welchen Zeiten und an welchen Tagen die Eintragungen erfolgen können. Die Öffnungszeiten müssen auf mindestens sechs Stunden pro Woche festgelegt werden, und der Samstag muss einer der Tage sein, an denen die Eintragung möglich ist.
Sammlung von Unterschriften
Die Unterschriftensammlung beginnt spätestens fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung des Premierministers im Amtsblatt.
Um den Antrag auf ein Referendum zu unterstützen, muss sich der Wähler mit einem gültigen Ausweis persönlich in seine Wohnsitzgemeinde begeben und sich dort auf die Listen eintragen. Ein Beamter der Gemeindeverwaltung überprüft seine Identität und stellt sicher, dass er in der Wählerliste eingetragen ist.
Die Unterzeichnung im Namen eines Dritten ist nicht zulässig.
Veröffentlichung der Ergebnisse
Am Ende der Unterschriftensammlung übermittelt jede Gemeinde die Ergebnisse an den Premierminister, der diese prüft und die Gesamtzahl der Unterschriften ermittelt. Spätestens drei Wochen nach Ablauf der Periode der Unterschriftensammlung werden die Ergebnisse dem Initiativkomitee mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
Das im Amtsblatt veröffentlichte Ergebnis kann innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung von jedem Wähler vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
25.000 Unterschriften für ein Referendum
Der Antrag auf Durchführung eines Referendums ist erfolgreich, wenn die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften, die innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung über den Text der Verfassungsänderung in der Abgeordnetenkammer gesammelt wurden (Art. 114 der Verfassung), mindestens 25.000 beträgt.
Das Referendum
In diesem Fall muss das Referendum binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Finden innerhalb dieses Zeitraums Parlaments- oder Europawahlen statt, verlängert sich diese Frist um sechs Monate.
Der Tag des Referendums muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Er darf auf keinen Fall in den drei Monaten vor oder nach den Parlaments- oder Europawahlen stattfinden.
Pressemitteilung des Staatsministeriums