Ein Initiativkomitee hat heute, im Rahmen der Revision von Kapitel II der Verfassung, beim Premier- und Staatsminister Xavier Bettel, einen Antrag auf Durchführung eines Referendums, gemäß Artikel 114 der Verfassung, eingereicht.
Zur Erinnerung: Die Luxemburger Verfassung kann nur nach dem in Artikel 114 festgelegten Revisionsverfahren geändert werden. Dieser Artikel sieht vor, dass eine Verfassungsänderung von der Abgeordnetenkammer in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen, im Abstand von mindestens drei Monaten mit jeweils mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Kammer angenommen werden muss.
Artikel 114 sieht außerdem vor, dass der in erster Lesung (erste Abstimmung) angenommene Text der Verfassungsänderung unter bestimmten Bedingungen einem Referendum unterzogen werden kann, welches dann die zweite Abstimmung der Kammer ersetzt.
Die Bedingungen für die Durchführung eines Referendums in diesem Fall sind im geänderten Gesetz vom 4. Februar 2005 über nationale Referenden (Artikel 3 bis 19) festgelegt:
Antrag des Initiativkomitees an den Premierminister
- Ein Initiativkomitee, das aus mindestens fünf Wählern besteht, muss spätestens am vierzehnten Tag nach der Verabschiedung des Textes in erster Lesung durch die Abgeordnetenkammer einen Antrag beim Premierminister einreichen. Dieser Antrag muss Folgendes enthalten:
- den Titel und den Text der Verfassungsänderung;
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Mitglieder des Initiativkomitees;
- die handschriftlichen Unterschriften der Mitglieder, um ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee zu bestätigen;
- eine Bescheinigung, dass sie als Wähler in den Wählerverzeichnissen für die Parlamentswahlen eingetragen sind;
- die gewählte Adresse des Initiativkomitees.
- Der Premierminister hat drei Tage Zeit, um zu entscheiden, ob der Antrag die Anforderungen des geänderten Gesetzes vom 4. Februar 2005 erfüllt.
Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg
Ist der Premierminister der Ansicht, dass der Antrag die im geänderten Gesetz vom 4. Februar 2005 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird innerhalb von acht Tagen eine Mitteilung im Amtsblatt und in mindestens drei Tageszeitungen veröffentlicht. Diese Mitteilung enthält den Titel und den Text der Verfassungsrevision, die Kontaktdaten der Mitglieder des Initiativkomitees sowie den Beginn und das Ende der Frist für die Unterschriftensammlung.
Information durch die Gemeinden
Anschließend müssen die Gemeinden die Wähler über den Antrag auf Durchführung eines Referendums informieren und die Stellen angeben, an denen die Wähler während des vorgesehenen Sammelzeitraums den Antrag durch Eintragung in die Listen unterstützen können. Die Gemeinden müssen auch angeben, zu welchen Zeiten und an welchen Tagen die Eintragungen erfolgen können. Die Öffnungszeiten müssen auf mindestens sechs Stunden pro Woche festgelegt werden, und der Samstag muss einer der Tage sein, an denen die Eintragung möglich ist.
Sammlung von Unterschriften
Die Unterschriftensammlung beginnt spätestens fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung der Mitteilung des Premierministers im Amtsblatt.
Um den Antrag auf ein Referendum zu unterstützen, muss sich der Wähler mit einem gültigen Ausweis persönlich in seine Wohnsitzgemeinde begeben und sich dort auf die Listen eintragen. Ein Beamter der Gemeindeverwaltung überprüft seine Identität und stellt sicher, dass er in der Wählerliste eingetragen ist.
Die Unterzeichnung im Namen eines Dritten ist nicht zulässig.
Veröffentlichung der Ergebnisse
Am Ende der Unterschriftensammlung übermittelt jede Gemeinde die Ergebnisse an den Premierminister, der diese prüft und die Gesamtzahl der Unterschriften ermittelt. Spätestens drei Wochen nach Ablauf der Periode der Unterschriftensammlung werden die Ergebnisse dem Initiativkomitee mitgeteilt und im Amtsblatt veröffentlicht.
Das im Amtsblatt veröffentlichte Ergebnis kann innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung von jedem Wähler vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.
25.000 Unterschriften für ein Referendum
Der Antrag auf Durchführung eines Referendums ist erfolgreich, wenn die Gesamtzahl der gültigen Unterschriften, die innerhalb von zwei Monaten nach der ersten Abstimmung über den Text der Verfassungsänderung in der Abgeordnetenkammer gesammelt wurden (Art. 114 der Verfassung), mindestens 25.000 beträgt.
Das Referendum
In diesem Fall muss das Referendum binnen sechs Monaten durchgeführt werden. Finden innerhalb dieses Zeitraums Parlaments- oder Europawahlen statt, verlängert sich diese Frist um sechs Monate.
Der Tag des Referendums muss ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Er darf auf keinen Fall in den drei Monaten vor oder nach den Parlaments- oder Europawahlen stattfinden.
Pressemitteilung des Staatsministeriums