Der Wahltag

In welchem Wahllokal muss ich wählen?

Die Bürgermeister- und Schöffenräte schicken jedem Wähler eine Wahlbenachrichtigung, in welcher der Wahltag, die Öffnungszeiten des Wahllokals, der Ort des Wahllokals sowie, falls es mehrere Wahllokale gibt, das Lokal, in dem der Wähler seine Stimme abgeben muss, angegeben sind.

Die Wahlbenachrichtigung wird außerdem in jedem Wahlort veröffentlicht.

Wann sind die Wahllokale geöffnet?

Die Wähler können ihre Stimmen zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.

Welches Ausweispapier muss ich am Wahltag vorlegen?

Am Wahltag muss sich der Wähler mit seinem Personalausweis oder Reisepass in das Wahllokal begeben. Die Wahlbenachrichtigung muss nicht vorgezeigt werden.

Sind bei körperlich oder sehbehinderten Wählern Hilfen erlaubt?

Wird bei einem Wähler eine körperliche Behinderung oder Sehbehinderung festgestellt, genehmigt der Wahlleiter die Begleitung durch eine Hilfsperson, die für einen Wähler, der seine Stimmen nicht selbst abgeben kann, sogar die Stimmen abgeben darf. Die Wahlkandidaten, ihre Verwandten bzw. verschwägerte Personen bis einschließlich zum zweiten Verwandtschafts- bzw. Schwägerschaftsgrad, die Inhaber eines nationalen, europäischen oder kommunalen Wahlmandats, Personen, die nicht lesen oder schreiben können, sowie Personen, die gemäß den Vorschriften in Artikel 6 des Wahlgesetzes von der Wahl ausgeschlossen sind, dürfen Wähler mit körperlicher Behinderung oder Sehbehinderung nicht als Hilfsperson begleiten. Die Namen des Wählers und der Hilfsperson sowie die Art der Behinderung müssen protokolliert werden.

Wähler mit Sehbehinderung dürfen ihre Stimme auch mithilfe einer Stimmzettelschablone abgeben, die ihnen durch eine Einrichtung bereitgestellt wird, die in einer großherzoglichen Verordnung benannt wird. Wähler mit Sehbehinderung, die ohne Stimmzettelschablone im Wahllokal erscheinen, dürfen die im Wahllokal bereitgehaltene Stimmzettelschablone verwenden, die nach der Stimmabgabe an den Wahlleiter zurückgegeben werden muss. Ein Mitarbeiter des Wahllokals darf einen Wähler mit Sehbehinderung in die Wahlkabine begleiten und ihm dabei helfen, den Stimmzettel in die Stimmzettelschablone einzulegen.

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