Fragen und Antworten – Parlamentswahlen

Welche Fristen sind bei der Beantragung der Briefwahl für die Parlamentswahlen zu beachten?

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.

Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Wahl erfolgen. 

Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag nicht wählen gehen kann?

Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Von Rechts wegen entschuldigt sind:

  • Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Besteht die Möglichkeit zu einer Stimmabgabe durch Vertretung?

Nein, in den Wählerverzeichnissen eingetragene Wähler können sich nicht vertreten lassen.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei den Parlamentswahlen wählen zu können?

Um bei Parlamentswahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:

  • die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen;
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein;
  • seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben; Luxemburger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, können per Briefwahl an den Parlamentswahlen teilnehmen.
Wann sind die Wahllokale geöffnet?

Die Wähler können ihre Stimmen zwischen 8.00 Uhr morgens und 14.00 Uhr nachmittags abgeben.

Zum letzten Mal aktualisiert am