Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei den Europawahlen wählen zu können?
Wer nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist, darf nicht wählen.
Während Luxemburger mit Wohnsitz in Luxemburg automatisch in die Wählerverzeichnisse eingetragen werden, haben Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die an den Europawahlen teilnehmen möchten, das Recht, die Eintragung in die Wählerverzeichnisse für die Europawahlen unter der Voraussetzung zu beantragen, dass sie:
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- ihren Wohnsitz im Großherzogtum haben und zum Zeitpunkt der Beantragung der Eintragung in das Wählerverzeichnis dort ansässig gewesen sind;
- im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sind und das aktive Wahlrecht weder im Großherzogtum Luxemburg noch im Herkunftsmitgliedsstaat verwirkt haben.
Sie können jedoch auch die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus ihrem Herkunftsland wählen. In diesem Fall müssen sie sich an die zuständigen Behörden ihres Herkunftslandes und insbesondere die jeweiligen Konsulate wenden.
Da jedoch bei den Europawahlen niemand zweimal wählen kann, können Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die sich in die Wählerverzeichnisse für die Wahl der Luxemburger Vertreter im Europäischen Parlament eintragen ließen, nicht mehr an der Wahl der Parlamentsmitglieder aus ihrem Herkunftsland teilnehmen.
Wer ist grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen?
Folgende Personengruppen verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht:
- Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
- Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens ausdrücklich verloren haben;
- Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Unter welchem Namen bin ich in den Wählerverzeichnissen eingetragen?
Verheiratete oder verwitwete Wähler sind unter ihrem Namen und ihren Vornamen –Frauen unter ihrem Geburtsnamen – eingetragen, wobei nach diesem Namen auf Wunsch der Zusatz "verheiratete(r)" bzw. "verwitwete(r)", gefolgt von Namen und Vornamen des Ehepartners, stehen kann.
Wie kann man hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Beschwerde einlegen?
Die Wählerverzeichnisse werden vom Bürgermeister- und Schöffenrat 87 Tage vor dem Wahltag vorläufig abgeschlossen. Die Verzeichnisse werden vom 86. bis zum 79. Tag vor dem Wahltag im Gemeindesekretariat oder im Sitzungssaal des Gemeinderates zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt. Jeder Bürger kann dem Bürgermeister- und Schöffenrat spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag sämtliche Beschwerden zukommen lassen, zu denen die Wählerverzeichnisse Anlass geben könnten.
In einer Mitteilung wird jeder Bürger aufgefordert, spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag gegen Empfangsbestätigung die Nachweise derjenigen Personen vorzulegen, die berechtigt sind, in den geltenden Wählerverzeichnissen eingetragen zu sein, dort aber nicht aufgeführt sind. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass Beschwerden im Hinblick auf die Eintragung eines Wählers vor dem Verwaltungsgerichtshof nur geltend gemacht werden können, wenn sie vorher zusammen mit sämtlichen Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenrat vorgelegt wurden.
Muss ich mich im Falle eines Umzugs aus den Wählerverzeichnissen meiner Gemeinde streichen lassen?
Nein. Nach einem Wohnsitzwechsel gilt das Wahlrecht obligatorisch in der neuen Gemeinde. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde teilt der Zuzugsgemeinde den Wohnsitzwechsel mit. Der Bürgermeister des neuen Wohnortes trägt den Wähler in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes ein. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde streicht ihn aus dem Wählerverzeichnis seiner Gemeinde.