Wählen

Wie viele Gemeinderatsmitglieder sind bei den Kommunalwahlen zu wählen?

Die Gemeinderäte, einschließlich der Mitglieder des Bürgermeister- und Schöffenrates, bestehen demnach:

  • aus 7 Mitgliedern in Gemeinden, deren Einwohnerzahl nicht über 999 liegt;
  • aus 9 Mitgliedern in Gemeinden mit 1.000 bis 2.999 Einwohnern;
  • aus 11 Mitgliedern in Gemeinden mit 3.000 bis 5.999 Einwohnern;
  • aus 13 Mitgliedern in Gemeinden mit 6.000 bis 9.999 Einwohnern;
  • aus 15 Mitgliedern in Gemeinden mit 10.000 bis 14.999 Einwohnern;
  • aus 17 Mitgliedern in Gemeinden mit 15.000 bis 19.999 Einwohnern;
  • aus 19 Mitgliedern in Gemeinden mit 20.000 Einwohnern oder mehr; eine Ausnahme bildet der aus 27 Mitgliedern bestehende Gemeinderat der Stadt Luxemburg.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in den einzelnen Gemeinden wird durch großherzogliche Verordnung festgelegt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind.

Die Zahl der Gemeinderatsmitglieder in den aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinden wird durch das jeweilige Fusionsgesetz festgelegt.

Welche zwei verschiedenen Wahlverfahren gibt es?

Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeteil (section de commune) bei bestimmten Gemeinden, die aus einer Fusion hervorgegangen sind, bildet einen Wahlbezirk. Alle Wähler einer Gemeinde beteiligen sich gemeinsam an der Wahl der Gemeinderatsmitglieder.

In luxemburgischen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern wird bei den Kommunalwahlen nach dem System der relativen Mehrheit gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Der Wähler gibt seine Stimmen ab, indem er jeweils in das Kästchen hinter dem Namen der von ihm gewählten Kandidaten ein Kreuz (+ oder x) macht.

In Gemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern wird gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem der Kandidaten zwei Stimmen geben, wobei die Gesamtzahl der Stimmen, über die er verfügt, jedoch nicht überschritten werden darf. Wenn der Wähler den weißen Kreis in dem Feld über einer Liste schwärzt, wählt er die gesamte Liste und gibt somit jedem Kandidaten dieser Liste eine Stimme. Jedes Kreuz (+ oder x), das in einem der beiden Kästchen hinter dem Namen der Kandidaten gesetzt wird, entspricht einer Stimme für den betreffenden Kandidaten.

Muss ich wählen?

Für alle in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wähler besteht Wahlpflicht. Wähler können sich nicht vertreten lassen. Nicht wählen kann, wer am 87. Tag vor dem Wahltag nicht in den Wählerverzeichnissen eingetragen ist; dies gilt vorbehaltlich von Eintragungen, die auf die Einlegung von Beschwerden oder gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln hin erfolgen. Luxemburger werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Wohnsitzgemeinde eingetragen, sobald sie die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts erfüllen. Von Rechts wegen entschuldigt sind Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden, sowie Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Darf ich als Luxemburger mit Wohnsitz im Ausland wählen?

Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man, wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben.

Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag nicht wählen gehen kann?

Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.

Von Rechts wegen entschuldigt sind:

  • Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
  • Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Besteht die Möglichkeit zu einer Stimmabgabe durch Vertretung?

In den Wählerverzeichnissen eingetragene Wähler können sich nicht vertreten lassen.

Welche Folgen hat eine Nichtteilnahme an den Wahlen (Geldstrafen)?

Kommt es zum ersten Mal zu einer nicht begründeten Abwesenheit, kann diese mit einer Geldstrafe von 100 bis 250 Euro bestraft werden. Bei einer erneuten nicht begründeten Abwesenheit innerhalb von fünf Jahren nach der Verurteilung beträgt die Geldstrafe 500 bis 1.000 Euro.

Wer ist grundsätzlich von der Wahl ausgeschlossen?

Folgende Personengruppen verfügen weder über das aktive noch über das passive Wahlrecht:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Wann gilt ein Stimmzettel als ungültig?

Folgende Stimmzettel sind ungültig: sämtliche gesetzlich nicht zugelassenen Stimmzettel; Stimmzettel, auf denen mehr Stimmen abgegeben wurden, als Ratsmitglieder zu wählen sind; Stimmzettel, deren Form und Größe verändert wurden; Stimmzettel, in denen sich ein Zettel oder ein anderer Gegenstand befindet; Stimmzettel, die aufgrund eines Zeichens, einer Streichung oder einer sonstigen gesetzlich unzulässigen Markierung die Identität des Wählers erkennen lassen könnten. Ungültige und leere Stimmzettel werden bei der Ermittlung der Stimmenzahl nicht berücksichtigt.

Wird in Luxemburg per elektronischer Stimmabgabe gewählt?

Nein, in Luxemburg wird nicht per elektronischer Stimmabgabe gewählt.

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