Wählerverzeichnisse

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei Kommunalwahlen wählen zu können?

Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein, wobei man das aktive Wahlrecht im Wohnsitz- oder Herkunftsstaat nicht verwirkt haben darf. Letztere Bedingung kann nichtluxemburgischen Staatsbürgern, die in ihrem Herkunftsland das Wahlrecht dadurch verloren haben, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsstaates verlegt haben, allerdings nicht entgegengehalten werden;
  • wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben;
  • wenn man Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss;
  • wenn man Staatsangehöriger eines anderen ausländischen Staates ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss.

Folgende Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht an der Wahl teilnehmen:

  • Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
  • Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
  • Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Unter welchem Namen bin ich in den Wählerverzeichnissen eingetragen?

Verheiratete oder verwitwete Wähler sind unter ihrem Namen und ihren Vornamen –Frauen unter ihrem Geburtsnamen – eingetragen, wobei nach diesem Namen auf Wunsch der Zusatz "verheiratete(r)" bzw. "verwitwete(r)", gefolgt von Namen und Vornamen des Ehepartners, stehen kann.

Wie kann man hinsichtlich der Wählerverzeichnisse Beschwerde einlegen?

Die Wählerverzeichnisse werden vom Bürgermeister- und Schöffenrat 87 Tage vor dem Wahltag vorläufig abgeschlossen. Die Verzeichnisse werden vom 86. bis zum 79. Tag vor dem Wahltag im Gemeindesekretariat oder im Sitzungssaal des Gemeinderates zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit ausgelegt. Jeder Bürger kann dem Bürgermeister- und Schöffenrat spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag sämtliche Beschwerden zukommen lassen, zu denen die Wählerverzeichnisse Anlass geben könnten.

In einer Mitteilung wird jeder Bürger aufgefordert, spätestens bis zum 79. Tag vor dem Wahltag gegen Empfangsbestätigung die Nachweise derjenigen Personen vorzulegen, die berechtigt sind, in den geltenden Wählerverzeichnissen eingetragen zu sein, dort aber nicht aufgeführt sind. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass Beschwerden im Hinblick auf die Eintragung eines Wählers vor dem Verwaltungsgerichtshof nur geltend gemacht werden können, wenn sie vorher zusammen mit sämtlichen Belegen dem Bürgermeister- und Schöffenrat vorgelegt wurden.

Muss ich mich im Falle eines Umzugs aus den Wählerverzeichnissen meiner Gemeinde streichen lassen?

Nein. Nach einem Wohnsitzwechsel gilt das Wahlrecht obligatorisch in der neuen Gemeinde. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde teilt der Zuzugsgemeinde den Wohnsitzwechsel mit. Der Bürgermeister des neuen Wohnortes trägt den Wähler in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes ein. Der Bürgermeister der Wegzugsgemeinde streicht ihn aus dem Wählerverzeichnis seiner Gemeinde.

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