Welche Fristen sind bei der Beantragung der Briefwahl für die Kommunalwahlen zu beachten?
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Großherzogtum Luxemburg zuzustellen ist, muss der Antrag frühestens 12 Wochen und spätestens 25 Tage vor dem Tag der Wahl elektronisch erfolgen oder auf dem Postweg beim Bürgermeister- und Schöffenrat eingehen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
Falls die Wahlbenachrichtigung an eine Adresse im Ausland zuzustellen ist, muss der Antrag spätestens 40 Tage vor dem Tag der Wahl erfolgen.
Welche zwei verschiedenen Wahlverfahren gibt es?
Jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeteil (section de commune) bei bestimmten Gemeinden, die aus einer Fusion hervorgegangen sind, bildet einen Wahlbezirk. Alle Wähler einer Gemeinde beteiligen sich gemeinsam an der Wahl der Gemeinderatsmitglieder.
In luxemburgischen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern wird bei den Kommunalwahlen nach dem System der relativen Mehrheit gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Der Wähler gibt seine Stimmen ab, indem er jeweils in das Kästchen hinter dem Namen der von ihm gewählten Kandidaten ein Kreuz (+ oder x) macht.
In Gemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern wird gemäß dem Verhältniswahlrecht nach Listen gewählt. Jeder Wähler verfügt über so viele Stimmen, wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem der Kandidaten zwei Stimmen geben, wobei die Gesamtzahl der Stimmen, über die er verfügt, jedoch nicht überschritten werden darf. Wenn der Wähler den weißen Kreis in dem Feld über einer Liste schwärzt, wählt er die gesamte Liste und gibt somit jedem Kandidaten dieser Liste eine Stimme. Jedes Kreuz (+ oder x), das in einem der beiden Kästchen hinter dem Namen der Kandidaten gesetzt wird, entspricht einer Stimme für den betreffenden Kandidaten.
Darf ich als Luxemburger mit Wohnsitz im Ausland wählen?
Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man, wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben.
Was muss ich tun, wenn ich am Wahltag nicht wählen gehen kann?
Wähler, die nicht an der Wahl teilnehmen können, müssen dem territorial zuständigen Staatsanwalt ihre Abwesenheitsgründe mitteilen und entsprechende Belege vorlegen. Nicht begründete Abwesenheiten werden mit einer Geldstrafe bestraft. Im Wiederholungsfall erhöht sich die Strafe.
Von Rechts wegen entschuldigt sind:
- Wähler, die zum Zeitpunkt der Wahl in einer anderen Gemeinde wohnen als derjenigen, in der sie zur Wahl aufgerufen wurden;
- Wähler, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.
Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um bei Kommunalwahlen wählen zu können?
Um bei Kommunalwahlen das aktive Wahlrecht ausüben zu können, muss man:
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein, wobei man das aktive Wahlrecht im Wohnsitz- oder Herkunftsstaat nicht verwirkt haben darf. Letztere Bedingung kann nichtluxemburgischen Staatsbürgern, die in ihrem Herkunftsland das Wahlrecht dadurch verloren haben, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Herkunftsstaates verlegt haben, allerdings nicht entgegengehalten werden;
- wenn man Luxemburger ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben;
- wenn man Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss;
- wenn man Staatsangehöriger eines anderen ausländischen Staates ist, seinen Wohnsitz im Großherzogtum haben und während mindestens fünf Jahren dort ansässig gewesen sein, wobei das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ununterbrochen gewesen sein muss.
Folgende Personen sind vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht an der Wahl teilnehmen:
- Personen, die wegen eines Verbrechens verurteilt wurden;
- Personen, die ihr Wahlrecht aufgrund eines Vergehens verloren haben;
- Volljährige, die unter Vormundschaft stehen.
Ich bin Nichtluxemburger und habe bei den letzten Kommunalwahlen gewählt. Muss ich mich erneut eintragen?
Wurde ein ausländischer Wähler in die Wählerverzeichnisse eingetragen, bleibt er dort unter den gleichen Bedingungen wie luxemburgische Wähler eingetragen (bei einem Umzug ist eine erneute Eintragung in die Wählerverzeichnisse demnach nicht erforderlich), bis er seine Streichung beantragt oder von Amts wegen gestrichen wird, weil er die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts nicht mehr erfüllt.